(1) Der Name des Vereins lautet:

„European Business Association Switzerland“

Die offizielle Abkürzung lautet: EUBA Switzerland

(2) Der Verein besteht im Sinne von Art 60 ff. ZGB und hat seinen Sitz in Zürich, Schweiz. Er kann in der ganzen Schweiz und im Ausland tätig sein.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Gewerbetreibenden und Freiberuflern sowie in der Verbesserung der wirtschaftlichen Strukturen.

(1) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern sie nicht nach Massgabe einer ordnungsgemässen Geschäftsführung notwendigen Rücklagen zugeführt werden müssen und werden nicht ausgeschüttet.


(2) Die Interessen der Unternehmer in der Schweiz aller Branchen und Berufsgruppen gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, der Verwaltung, den Gewerkschaften und allen übrigen gesellschaftlichen Gruppen zu vertreten und der Wirtschaft entsprechend ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft zu einem angemessenen Gewicht zu verhelfen und mit dieser Zielsetzung auch gleichzeitig eine wirtschaftliche Förderung der kleinen-, mittelständischen und grossen Unternehmer im schweizerischen und weltweitem Wirtschaftsraum zu bewirken.


(3) Als Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft die Mitglieder praxisnah zu informieren, zu beraten und zu betreuen und sie die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Unternehmer untereinander zu fördern.


(4) Die Unternehmen für den globalen Wettbewerb zukunftsfähig zu machen, insbesondere durch Innovationen für nachhaltiges Wirtschaften, unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit, Schlüsseltechnologien und eine entsprechende Produktentwicklung sowie eine verstärkte aussenwirtschaftliche Präsenz aller Grössen der Unternehmen.


(5) Für die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen einzutreten und ein positives Bild von Unternehmen und Führungskräften in der Öffentlichkeit zu vermitteln.


(6) Die Förderung der Zusammenarbeit mit Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungs-Organisationen, d.h. Schulen, Hochschulen, Universitäten, berufliche Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und der mittelständischen Wirtschaft zu fördern.


(7) Die Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehung zwischen der Schweiz, EU-Ländern und Drittstaaten.


(8) Die Beratung für die in der Schweiz ansässigen Unternehmer über wirtschaftliche Möglichkeiten im globalen Wirtschaftsraum sowie umgekehrt das Aufzeigen von wirtschaftlichen Möglichkeiten für europäische und weltweit agierende Unternehmen, insbesondere in der Schweiz Investitionen zu tätigen.


(9) Die Hilfe und Beratung auf wirtschaftlich organisatorischem Gebiet zu gewähren sowie bei der Gründung von Unternehmen und bei der Vermittlung von Kontakten mit in- und ausländischen Partnern zu unterstützen, sowie im In- und Ausland zu vertreten.


(10) Der Verein fördert die Solidarisierung seiner Mitglieder untereinander.


(11) Der Zweck des Vereines ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet, sondern auf das Gesamtinteresse seiner Mitglieder, die er repräsentiert. Er ist nicht berechtigt, eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit seiner Mitglieder auszuüben.


(12) Die Errichtung von Tochtervereinen ist beabsichtigt.

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll die Personalien, die Anschrift, das Geburtsdatum, den Beruf, sowie Informationen über die eigene Firma, wie Branche, Geschäftsadresse, Jahresumsatz und Anzahl Mitarbeiter enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragssteller Beschwerde einreichen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Es erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstossen hat, die Voraussetzungen der Statuten nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliederbeitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Die Organe des Vereins sind:

(1) Der Vorstand

(2) der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Angabe der Traktanden einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte schriftliche bekannte Adresse bzw. Email-Adresse gesendet wurde.

(3) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemässer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung gewählt.

(1) Für Statutenänderungen sind abweichend von § 6 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel‑Mehrheit der Mitgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(1) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäss diesen Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe den Vorstand. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands entgegen und erteilt dem Vorstand die Entlastung (Decharge-Erklärung).

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über das vom Vorstand jährlich vorzulegende Budget des Vereins.

(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Personen: Vorsitzender, Kassierer und Sekretär sowie weitere Vorstandsmitglieder. Ämterkumulation ist zulässig. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist.

(2) Der Vorstand

- führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
- vertritt den Verein gegen aussen
- beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden
- erstellt das Jahres-Budget
- erstellt den Geschäftsbericht
- führt die laufenden Geschäfte des Vereins

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, telefonisch, per Fax oder E‑Mail einberufen werden. Die Traktanden müssen nicht vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorsitzende oderstellvertretender Vorsitzender sowie der Kassierer müssen für die Beschlussfähigkeit anwesend sein. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären. Bei Beschlussunfähigkeit muss die/der erste Vorsitzende oder dessen Vertreter binnen einer Woche eine zweite Vorstandssitzung mit denselben Traktanden und einer Frist von einer Woche einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam berechtigt den Verein zu vertreten, wobei in jedem Fall der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende dabei sein muss.

(5) Statutenänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts‑ oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins können einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Das Schiedsgericht besteht aus einem oder drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Parteien des Schiedsverfahrens können die Schiedsrichter ablehnen. Für jeden Schiedsfall werden die Schiedsrichter bzw. ein Schiedsrichter entweder übereinstimmend von den Parteien und bei fehlender Einigkeit durch den Vorstand gewählt.

(2) Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid nach Anhörung der Parteien (rechtliches Gehör). Es entscheidet nach Recht und Billigkeit. Seine Entscheide sind vereinsintern endgültig.

(1) Die erforderlichen Geld‑ und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch:

a. Mitgliederbeiträge
b. Spenden
c. Subventionen
d. Sonderzahlungen
e. Zuschüsse des Bundes, der Kantone und anderer öffentlichen Körperschaften
f. aus sonstigen Einkünften

(2) Die Mitgliederbeiträge werden in der Mitgliederversammlung beschlossen. Für die Festlegung der Beitragshöhe ist die Mehrheit, der in der Mitgliedsversammlung anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder, erforderlich. Der Mitgliederbeitrag ist wahlweise monatlich, halb- oder jährlich jeweils auf Ende der jeweiligen Periode zu bezahlen.

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

(1) Die Auflösung des Vereins kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung abzuhalten. An dieser Vereinsversammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

(3) Diese Mitgliederversammlung hat– sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Abwicklung zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Deckung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation übertragen werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt.