(1) Der Name des Verbandes lautet: „European Business Association“. Die offizielle Abkürzung lautet „EUBA“.

(2) Der Verband hat Sitz und Verwaltung in Frechen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frechen eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verband ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Verbandsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken fällt das gesamte Vereinsvermögen an die „ BE AID e.V.“ die seinen Sitz in Köln hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden, so dass für die künftige Verwendung des Verbandsvermögens in jedem Fall vorher die Zustimmung des Finanzamts einzuholen ist.

Der Verband verfolgt ohne jede Gewinnabsicht und ohne unternehmerische Tätigkeit nachstehenden Ziele und Zwecke:

(1) Die Interessen der Unternehmer aller Branchen und Berufsgruppen gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, der Verwaltung, den Gewerkschaften und allen übrigen gesellschaftlichen Gruppen zu vertreten und der mittelständischen Wirtschaft entsprechend ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft zu dem ihr angemessenen Gewicht zu verhelfen und mit dieser Zielsetzung auch gleichzeitig eine wirtschaftliche Förderung der klein und mittelständischen Unternehmer im europäischen Wirtschaftsraum zu bewirken.

(2) Als Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft die Mitglieder praxisnah zu informieren, zu beraten und zu betreuen und sie die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Unternehmer untereinander zu fördern.

(3) Die Unternehmen für den globalen Wettbewerb zukunftsfähig zu machen, insbesondere durch Innovationen für nahhaltiges Wirtschaften, unter Berücksichtigung der Wettbewerbesfähigkeit, Schlüsseltechnologien und eine entsprechende Produktentwicklung sowie eine verstärkte außenwirtschaftliche Präsenz der kleinen und mittelständischen Unternehmen.

(4) Für die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen einzutreten und ein positives Bild von Unternehmen und Führungskräften in der Öffentlichkeit zu vermitteln.

(5) Die Förderung der Zusammenarbeit mit Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungs-Organisationen, d.h. Schulen, Hochschulen, Universitäten, berufliche Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und der mittelständischen Wirtschaft zu fördern.

(6) Die Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehung insbesondere zwischen der Deutschland und den weiteren EU-Ländern.

(7) Die Beratung für in Deutschland ansässige Unternehmer über wirtschaftliche Möglichkeiten im europäischen Wirtschaftsraum und dem weiteren Ausland, sowie umgekehrt das Aufzeigen von wirtschaftlichen Möglichkeiten für Investitionen in Deutschland.

(8) Die Hilfe und Beratung auf wirtschaftlich- organisatorischem Gebiet zu gewähren sowie bei der Gründung von Unternehmen und bei der Vermittlung von Kontakten mit in- und ausländischen Partnern zu unterstützen, im In- und Ausland zu vertreten.

(9) Der Verband fördert die Solidarisierung seiner Mitglieder untereinander.

(1) Der Verband ist ein europaweit agierender Verband mit der gem. § 2 benannter Zielsetzung.

(2) Dem Verband können sich nachgeordnete in Europa aktive Vereine, oder Freiberufler, mit gleicher Zielsetzung, die die Satzung des Verbandes anerkennen durch Beitragszahlungen anschließen.

(3) Der Verband arbeitet mit allen formellen und informellen Gruppen deutscher und ausländischer Herkunft zusammen, um die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Er tritt auch für eine verstärkte Integration von internationalen Selbständigen in die vorhandenen Organisationen ein. Insbesondere tritt der Verein hierfür in Kooperationen mit anderen Vereinen oder Verbänden.

(4) Der Verband informiert seine Mitglieder über die vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen und vertritt dabei die Interessen der Mitglieder und Interessenten.

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Es soll ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder geben. Nur die ordentlichen Mitglieder haben ein Recht abzustimmen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

(3) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Der Vorstand kann durch Beschluss Mitgliedschaften in ordentliche, außerordentliche oder Mitgliedschaften ehrenhalber umwandeln. Gegen eine solche Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller einmalig Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die

Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Einem Verstoß gegen Ziele und Interessen des Verbandes steht es gleich, wenn ein Mitglied sich gegen die demokroatisch freiheitliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland betätigt, oder nach einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wird.

(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

Die Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

(1) In der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Sie haben jeweils eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren Vorsitzenden allein, bei dessen Abwesenheit durch den ranghöchsten Vertreter des Vorstands vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt bei Postaufgabe das Datum des Poststempels. Die Einladung per E-Mail ist zulässig. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit nach einmaligem Wiederholungsdurchgang gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung gewählt.

1) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei Auflösung, Aufhebung, Entziehung, der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die „BE AID e.V.“, die seinen Sitz in Köln hat

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands nicht berufen oder abberufen. Durch Satzungsänderung gem. § 8 Nr. 1 der Satzung kann die Mitgliederversammlung das Recht den Vorstand zu berufen oder abzuberufen wiedererlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(5) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt gegebenenfalls zwei Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen: Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, dem Kassenwart und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden dem stellv. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Der Vorstand wird vom Verband „EUBA“ European Business Association Dachverband ernannt, und kann nur von diesem abberufen werden. Auf § 9 Nr. 2 der Satzung wird Bezug genommen.

(3) Der Vorstand

− führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
− vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
− beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung aus
− fasst den Haushaltsplan
− erstellt den Geschäftsbericht
− führt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins durch

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorsitzende muss für die Beschlussfähigkeit anwesend sein. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende oder der Generalsekretär binnen einer Woche eine zweite Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung und einer Frist von zwei Wochen einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wobei in jedem Fall der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzender anwesend sein muss.

(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Der Vorstand des Vereins kann aus seinen Mitgliedern einen Beirat berufen. Dieser hat die Aufgabe, den Vorstand in Fragen des Vereinszwecks zu beraten. Umfang und Einzelheiten seiner Zuständigkeit und Befugnisse können in einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt werden.

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch

− Mitgliedsbeiträge,
− Spenden,
− Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
− aus sonstigen gesetzlichen Einkünften

(2) Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(1) Das Präsidium kann im Bedarfsfall in anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland Niederlassungen des Verbands errichten.
(2) Die Niederlassungen sind selbständig organisiert und als rechtsfähige Vereine nach jeweiligem Landesrecht konstituiert. Sie führen den Namen „European Business Association e.V. [oder Vereinsabkürzung des jeweiligen Staates], [Name des Sitzes]“.
(3) Das Präsidium hat das Recht die Vorstände der Niederlassungen zu berufen oder abzuberufen. Durch die Änderung ihrer Satzungen können die Niederlassungen das Recht zur Berufung und Abberufung ihrer Vorstände wieder erlangen.
(4) Die Niederlassungen führen dasselbe Logo und dieselben Kennzeichen wie der Verband. Allein Zusätze, die den Sitz der Niederlassung bezeichnen sind erlaubt.
(4) Die Rechtsbeziehung zwischen Verband und Niederlassung, kann durch einen gesondert geregelten Koordinationsvertrag näher bestimmt werden.

Diese Satzung mit heutiger Fassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.